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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer- und Werkverträge. Unsere Angebote sind nur 24 Werktage verbindlich.

§ 2 Angebote und Umfang

Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Mass- und Gewichtsangaben sind maßgeblich. Die Angaben sind technische Darstellungen und enthalten nur dann die Zusicherung einer Eigenschaft wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Behördliche Genehmigungen hat der Besteller zu beschaffen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen stellen wir, soweit sie die Ausführung unseres Auftrags betreffen, dem Besteller zur Verfügung. Zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind wir berechtigt, wenn dies dem Besteller zumutbar ist.

§ 3 Preise

Unsere Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts und - sofern eine Aufstellung vereinbart ist - bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme. An Angebotspreise sind wir vier Monate nach Vertragsschluss gebunden. Sind die Leistungen später zu erbringen, so können wir Verhandlungen über Preisanpassung verlangen. Für Über-. Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet, wenn diese Arbeiten auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, erforderlich werden. lm Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Unsere Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer ohne Verpackung.

§ 4 Aufstellung

Der Besteller hat sämtliche Mitwirkungshandlungen (Stellung von Hilfskräften, ggf. Maurern, Zimmerleute usw.; Ausführung von Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten; Bereitstellung von Arbeits- und Aufbewahrungsräumen) so rechtzeitig vorzunehmen, dass am vereinbarten Aufstellungstermin mit der Aufstellung sofort begonnen und sie ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Leistungen und Lieferungen gehen mit der Aufstellung in die Obhut des Bestellers über.

§ 5 Abnahme und Zahlungsbedingungen

Die Abnahme hat - sofern erforderlich - sofort nach betriebsfertiger Aufstellung, wenn keine Aufstellung vereinbart ist, sofort nach Anlieferung zu erfolgen. Zahlungen sind bei Fälligkeit sofort ohne Abzug zu leisten; Skonto darf nur dann abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, Verzugszinsen werden in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet, sofern von uns kein wesentlich höherer oder vom Besteller kein wesentlich niedriger Schaden nachgewiesen wird. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf- oder Werklohnpreises vor. Werden Liefergegenstände veräußert oder mit anderen Gegenständen verbunden und entstehen hierdurch Forderungen oder Miteigentum des Bestellers, so überträgt der Besteller schon jetzt seine Forderungen und sein Miteigentum an uns. Diese Forderungen bzw. dieses Miteigentum treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Die Übertragung an uns ist auflösend bedingt bis zur Vollständigen Zahlung des Kauf- oder Werklohnpreises. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Werden die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie sich befinden, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst durch Dritte in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen, uns sofort zu unterrichten und uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzusenden. Der Besteller verpflichtet sich, die Geltendmachung unserer Eigentumsrechte in jeder Weise zu unterstützen. Er trägt die Interventionskosten. Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und uns alle erforderlichen Reparaturen anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach Vereinbarung jederzeit zu besichtigen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, uns im Falle des Zahlungsverzugs die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen auflösend bedingt bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf- oder Werklohnpreises zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller unsere vorgenannten Rechte, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 7 Gewährleistung

Bei Lieferungen ohne Montage richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Anstelle des Anspruchs auf Wandlung und Minderung tritt ein Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl. Wir können die Erfüllung dieses Anspruchs davon abhängig machen, dass der Besteller den Teil des Preises bezahlt, der dem Wert der mangelbehafteten Sache entspricht. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche und von ihm erkannte Mängel binnen einer Frist von 2 Wochen anzuzeigen. Andernfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehl, so lebt der Anspruch auf Wandlung und Minderung wieder auf. Die Gewährleistung für Werkleistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/S, jedoch gelten anstelle der Fristen des § 13 Nr.4 VOB/B die des § 638 BGB. Eine Werkleistung im Sinne dieses Absatzes liegt nur vor, wenn der Lohnanteil der Montagearbeit mehr als 20 % der Auftragssumme ausmacht, andernfalls gilt für die Gewährleistung der vorhergehende Absatz. Soweit Maschinen und Einrichtungen auch als Teile von Gesamtanlagen geliefert und eingebaut werden, geben wir die Gewährleistung unseres Lieferanten an unsere Kunden weiter. Unsere eigene Gewährleistung ist insoweit auf den Umfang und die Dauer der Gewährleistung unseres Lieferanten begrenzt.

§ 8 Kaufleute

Für Kaufleute gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung; dies gilt auch für die an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums an uns übertragenen Forderungen bzw. an uns übertragenes Miteigentum. lm übrigen bleiben gesetzliche Verpflichtungen und Obliegenheiten, insbesondere aus §§ 377, 378 HGB, von diesen Geschäftsbedingungen unberührt.

§ 9 Schlussbestimmung

Soweit eine Klausel dieser Geschäftsbedingung unwirksam ist, bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Eine unwirksame Klausel wird durch eine Regelung ersetzt, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ Gerichtsstand

Amtsgericht Wiesbaden
Stand: 01/2018